Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der UNTOUCHED GmbH

1. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen UNTOUCHED und dem Abnehmer. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Durch die nachstehenden Bedingungen wird der gesamte Geschäftsverkehr zwischen UNTOUCHED und dem Abnehmer abschließend geregelt. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

2. Die Angebote sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste von UNTOUCHED. Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb von Rahmenverträgen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf. Der Abnehmer willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß §33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, wird das von UNTOUCHED an einen Lizenzgeber entsprechend der Verpackungsverordnung abzuführende Nutzungsentgelt für das entsprechende Zeichen wie z.B. ,,Der grüne Punkt“ als Bestandteil des Verkaufspreises auf den Abnehmer übertragen.

3. Angaben über Lieferfristen sind nur im Rahmen ausdrücklich vereinbarter Fixgeschäfte verbindlich. Ihre Überschreitung rechtfertigt keine Schadenersatzpflichtansprüche. Von UNTOUCHED nicht zu vertretende Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel etc., entbinden von jeder Lieferungs- und Schadenersatzpflicht. Hat UNTOUCHED die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist zu vertreten, tritt Verzug erst dann ein, wenn der Abnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat. Anschließend kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten.

4. Die Ware ist nach Eingang beim Abnehmer unverzüglich zu überprüfen und ggf. zu beanstanden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wäre bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Zu Recht beanstandete Füllungen werden nach Rückgabe und Prüfung ersetzt. Bei Scheitern der Nachlieferung steht dem Abnehmer ein Wandlungs- oder Minderungsrecht zu. Weiter gehende Schadensersatzansprüche sind, soweit sie nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit resultieren, ausgeschlossen.

5. UNTOUCHED behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs über die Ware zu verfügen. Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an UNTOUCHED abgetreten. UNTOUCHED verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit nach seiner Auswahl freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Der Abnehmer darf die UNTOUCHED abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer UNTOUCHED schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware enthalten sind. Der Abnehmer hat UNTOUCHED unverzüglich Mitteilung zu machen oder zu widersprechen, wenn Ware oder Forderungen, an denen UNTOUCHED Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonstige Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Kosten, die UNTOUCHED dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.

6. Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaumes und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletten kann die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 10 % nach oben oder unten angeglichen werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Abnehmer bzw. an die von ihm beauftragten Frachtführer über. Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen mit Leergut der von UNTOUCHED eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeugen erfolgt auf Gefahr und Haftung des Abnehmers. Falls der Abnehmer keine gegenteilige Anweisung erteilt, bestimmt UNTOUCHED das Transportmittel, den Umfang der Versicherung und den Weg. UNTOUCHED haftet nicht für Transportschäden, beim Einsatz eigener Fahrzeuge ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf die Leistung der von UNTOUCHED unterhaltenen Versicherung begrenzt. Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Er hat für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen. Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Abnehmer zurückgehen, übernimmt UNTOUCHED keine Haftung. Betriebe und Dienststellen, die von UNTOUCHED zur Weitergabe der Ware innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Ware nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert wird.

7. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt. Danach entstehen Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins. UNTOUCHED behält sich vor, aus wichtigem Grund – insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers – ein gegebenes Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferungen einzustellen. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mitarbeiter von UNTOUCHED sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

8. Das zur Wiederbefüllung bestimmte Leergut (Flaschen, Kasten) und Paletten bleiben im Eigentum von UNTOUCHED und wird dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran. Der Abnehmer ist verpflichtet, Leergut und Paletten unverzüglich an UNTOUCHED zurückzugeben. Leergut und Paletten, die nicht dem von UNTOUCHED gelieferten entsprechen, oder durch Einbrand bzw. Prägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet sind, oder mit dem gelieferten in Form, Farbe, Größe und Flaschenmündung übereinstimmen, oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer Leergut und/ oder Paletten nicht binnen 2 Wochen ab, so kann UNTOUCHED ersatzlos darüber verfügen. Jede Leergut- und Palettenrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch UNTOUCHED. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl und für dessen Gutschrift die Zählung im Betrieb von UNTOUCHED maßgebend. Über die Leergut- und Palettenlieferungen bzw. Rückgaben wird ein fortlaufendes Konto geführt. Erfolgt gegenüber dem von UNTOUCHED schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Palettensaldo als anerkannt. Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge an Leergut und Paletten zurück, als er bezogen hat, so ist UNTOUCHED berechtigt, überzähliges Leergut und Paletten dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.

9. Zur Sicherung seines Eigentums und des Anspruches auf Rückgabe erhebt UNTOUCHED ein Barpfand, und zwar zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Pfandsätzen. Dieses wird zusammen mit dem Kaufpreis fällig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. UNTOUCHED ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Leergut anzupassen. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein gesondertes Konto geführt. Ansprüche gegen UNTOUCHED auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich seinerseits gegen Verluste beim Leergut durch eine ausreichende Barpfanderhebung zu sichern. Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leergutes und der Paletten oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte UNTOUCHED gegenüber als abgetreten. Der Abnehmer hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch Dritte bei sich oder seinem Kunden UNTOUCHED unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Jede dem Verwendungszweck des Leergutes zuwider laufende Verfügung, insbesondere Verpfändung, missbräuchliche Benutzung und Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, ist dem Abnehmer untersagt und berechtigt UNTOUCHED zur Geltendmachung von Schadenersatz. Für nicht zurückgegebenes Leergut kann im Zeitpunkt der Abrechnung der jeweilige Barpfandwert verlangt werden. Anstelle des Barpfandwertes kann UNTOUCHED die Lieferung gleichwertigen Leergutes fordern. Für nicht zurückgegebene Paletten kann der jeweilige Marktpreis für gebrauchte Paletten verlangt werden.

10. Der Abnehmer ist verpflichtet, Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäfts UNTOUCHED unverzüglich mitzuteilen. UNTOUCHED ist in einem solchen Fall berechtigt, die Geschäftsbeziehungen zu beenden oder eine Anpassung laufender Verträge zu verlangen. Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber seinen Kunden zur Sicherung und Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten. Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes und der Paletten bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes und der Paletten bei Auflösung der Geschäftsbeziehung gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

11. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit UNTOUCHED ergebende Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Durch diese Geschäfts- und Lieferbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch seine Bestellung erkennt der Kunde die vorstehenden Bedingungen an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch UNTOUCHED. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht.